
Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Ausnahmefall und nur auf Antrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten beurlaubt werden, sofern der Antrag rechtzeitig, mindestens eine Woche im Voraus, über den Schulmanager bei der Schule eingeht (gemäß § 4 Schulbesuchsordnung).
Bitte begründen Sie den Antrag vollständig und nachvollziehbar und reichen Sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise bei der Schule ein.
Über Beurlaubungsanträge mit einer Dauer von bis zu zwei Schultagen entscheidet die Klassenleitung. Bei einer beantragten Beurlaubungsdauer von drei Schultagen oder mehr obliegt die Entscheidung der Schulleitung.
Welche Beurlaubungsgründe können anerkannt werden? (Beispiele, Liste nicht abschließend)
- religiöse Gründe:
- der Tag der eigenen Taufe, Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung
- bis zu drei Tage für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag
- bis zu zwei Tage pro Schuljahr für Rüstzeiten und Besinnungstage
- Schülerinnen und Schüler anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften können an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen beurlaubt werden – dem Antrag muss eine schriftliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft beigefügt sein. Zuckerfest und Opferfest sind in Sachsen als anerkannte Beurlaubungsgründe in diesem Rahmen etabliert.
- familiäre Gründe:
- Eheschließung oder Todesfall in der Familie
- Teilnahme an Wettkämpfen oder Wettbewerben:
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen, sofern die Teilnahme von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird
- Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben, sofern die oberste Schulaufsichtsbehörde dem Wettbewerb zugestimmt hat
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde die Durchführung genehmigt hat
- gesundheitliche Gründe:
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet wurden
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bestehenden Schulpflicht private Urlaubsreisen keinen anerkennungsfähigen Beurlaubungsgrund darstellen. Die Schulferientermine im Freistaat Sachsen werden in der Regel fünf Jahre im Voraus festgelegt und sind bei der persönlichen Urlaubsplanung zu berücksichtigen (siehe schule.sachsen.de – Schuljahrestermine).
