Beurlaubung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann imAusnahmefall und nur auf Antrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten beurlaubt werden, sofern der Antrag rechtzeitig, mindestens eine Woche im Voraus, bei der Schule eingeht (gemäß § 4 Schulbesuchsordnung).

Beurlaubungsanträge müssen über den Schulmanager gestellt werden; dort erfolgt auch die weitere Bearbeitung. Bitte begründen Sie den Antrag vollständig und nachvollziehbar und reichen Sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise bei der Schule ein. Beurlaubungsgründe, die nicht in § 4 Schulbesuchsordnung genannt sind, können nicht anerkannt werden.

Über Beurlaubungsanträge mit einer Dauer von bis zu zwei Schultagen entscheidet die Klassenleitung. Bei einer beantragten Beurlaubungsdauer von drei Schultagen oder mehr obliegt die Entscheidung der Schulleitung.

Welche Beurlaubungsgründe können rechtzeitig beantragt gemäß § 4 Schulbesuchsordnung anerkannt werden? (Beispiele, Liste unvollständig)

  • religiöse Gründe: eigene Taufe oder Konfirmation, Zuckerfest, Opferfest…
  • familiäre Gründe: Eheschließung, Todesfall
  • Teilnahme an Wettkämpfen oder Wettbewerben (sportlich, künstlerisch, wissenschaftlich)
  • Heilkuren, Mutter-Kind-Kuren (ärztlich verordnet)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bestehenden Schulpflicht private Urlaubsreisen keinen anerkennungsfähigen Beurlaubungsgrund darstellen. Die Schulferientermine im Freistaat Sachsen werden in der Regel fünf Jahre im Voraus festgelegt und sind bei der persönlichen Urlaubsplanung zu berücksichtigen (siehe schule.sachsen.de – Schuljahrestermine).

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